§ 108 InsO (Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse)

Rechtsvorschrift, wonach Miet-, Pacht- und Leasingverhältnisse sowie Dienstverhältnisse des Schuldners mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch fortbestehen — anders als bei den meisten übrigen Verträgen greift hier kein Wahlrecht des Verwalters nach § 103 InsO.

§ 108 InsO ordnet an, dass bestimmte Dauerschuldverhältnisse des Schuldners — insbesondere Miet- und Pachtverhältnisse über unbewegliche Gegenstände oder Räume, Leasingverträge über bewegliche Sachen sowie Arbeits- und Dienstverhältnisse — mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen, sobald das Verfahren eröffnet wird. Der Insolvenzverwalter tritt automatisch in diese Verträge ein.

Das ist die praktisch wichtige Kehrseite zu § 103 InsO: Während der Verwalter bei den meisten gegenseitigen Verträgen frei wählen kann, ob er sie erfüllt oder die Erfüllung ablehnt, besteht bei den in § 108 InsO genannten Vertragstypen kein solches Wahlrecht — sie laufen automatisch weiter, bis sie ordentlich gekündigt oder einvernehmlich beendet werden. Der Verwalter kann sich also nicht per Erklärung von einem Mietvertrag über die Betriebsimmobilie lösen.

Für Käufer im Asset-Deal ist § 108 InsO zentral für die Vertragsanalyse im Datenraum: Miet-, Leasing- und Arbeitsverhältnisse gehen im Asset-Deal nicht automatisch auf den Erwerber über — sie müssen separat neu abgeschlossen oder im Wege der Vertragsübernahme mit Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners übertragen werden. Wer die Standortmiete oder laufende Leasingverträge für Maschinen übersehen, verhandelt am falschen Punkt weiter und riskiert nach Closing einen Betriebsstillstand.

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