Insolvenzquote
Der Anteil ihrer angemeldeten Forderung, den einfache (nicht besicherte) Insolvenzgläubiger am Ende des Verfahrens tatsächlich ausgezahlt bekommen. In Deutschland historisch im niedrigen einstelligen bis niedrigen zweistelligen Prozentbereich.
Die Insolvenzquote ist das Verhältnis zwischen der an die einfachen Insolvenzgläubiger ausgeschütteten Schlussverteilung (§§ 196 ff. InsO) und der Summe ihrer festgestellten Forderungen. Sie wird erst am Ende des Verfahrens final berechnet, nachdem Massekosten (§ 54 InsO) und Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) vorrangig bedient wurden — Insolvenzgläubiger stehen in der Rangfolge hinter beiden.
Statistisch liegt die durchschnittliche Insolvenzquote für Regelinsolvenzverfahren in Deutschland meist im niedrigen bis mittleren einstelligen Prozentbereich; bei gut geführten Verfahren mit werthaltiger Masse oder erfolgreichem Going-Concern-Verkauf kann sie deutlich höher liegen. Vorrangige Gläubiger (Absonderungsberechtigte, Massegläubiger) werden unabhängig von der Quote vorab befriedigt.
Für Käufer ist die zu erwartende Quote indirekt relevant: eine gute Verwertung — insbesondere ein Going-Concern-Verkauf statt Zerschlagung — erhöht typischerweise die Quote und damit die Akzeptanz des Deals bei Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung. Ein Angebot, das die Quote sichtbar verbessert, hat in der Bieterkonkurrenz einen Vorteil, selbst wenn der nominale Kaufpreis nicht der höchste ist.
Verwandte Begriffe
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