Konzerninsolvenz (§§ 3a–3e InsO)

Regeln zur Koordination paralleler Insolvenzverfahren mehrerer konzernangehöriger Gesellschaften — u. a. ein gemeinsamer Gruppen-Gerichtsstand und ein optionales Koordinationsverfahren. Ziel ist ein abgestimmtes Vorgehen statt getrennt agierender Verwalter je Konzerngesellschaft.

Geraten mehrere Gesellschaften eines Konzerns gleichzeitig in die Insolvenz, eröffnet grundsätzlich für jede Gesellschaft ein eigenes Verfahren an ihrem jeweiligen Sitz — mit potenziell unterschiedlichen Gerichten und Verwaltern. Die §§ 3a–3e InsO, eingeführt mit dem Konzerninsolvenzrecht 2018, schaffen dafür einen optionalen Gruppen-Gerichtsstand: Auf Antrag können alle Verfahren am Sitz einer der Konzerngesellschaften (meist der Konzernmutter oder der wirtschaftlich bedeutendsten Tochter) gebündelt und einem gemeinsam zuständigen Gericht zugewiesen werden.

Ergänzend erlaubt § 269d InsO die Bestellung eines Koordinationsverwalters und die Durchführung eines Koordinationsverfahrens, in dem ein abgestimmter Koordinationsplan für alle Konzerngesellschaften erarbeitet wird — rechtlich unverbindlich für die einzelnen Verwalter, aber ein zentrales Instrument, um gegenläufige Verwertungsentscheidungen (etwa ein Wettlauf mehrerer Verwalter um dieselben Kunden oder Vermögenswerte) zu vermeiden.

Für Käufer ist die Konzerninsolvenz relevant, wenn eine Zielgesellschaft Teil eines insolventen Konzernverbunds ist: Zentrale Funktionen (IT, Einkauf, Personal) laufen häufig über eine gemeinsame Konzerngesellschaft und müssen im Signing separat vertraglich abgesichert werden (Übergangs-Dienstleistungsverträge). Zudem lohnt zu prüfen, ob ein Gruppen-Gerichtsstand besteht — das signalisiert ein koordiniertes, tendenziell professionelleres Verwertungsverfahren gegenüber isolierten Einzelverfahren.

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