Provisional insolvencyPreliminary measure

Dachdeckerei und Service Mörbach UG haftungsbeschränkt

Case number: 53a IN 183/26Court: LübeckState: Schleswig-Holstein
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Stage
Preliminary measure
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Insolvenzgeld window
Court / region
Lübeck
Schleswig-Holstein
Industry
Construction & trades
verwalter
Rechtsanwalt Marc Schaumann
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The record

Case summary

Insolvency proceedings concerning Dachdeckerei und Service Mörbach UG haftungsbeschränkt were applied for on 2026-09-02 at the Lübeck (case no. 53a IN 183/26). Procedure type: Provisional insolvency. Rechtsanwalt Marc Schaumann was appointed as insolvency administrator.

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Provisional insolvencyHRB HRB 25146 HLBid window ~83 days

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Full text of the §9 InsO opening decree from insolvenzbekanntmachungen.de.

53a IN 183/26 In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Dachdeckerei und Service Mörbach UG (haftungsbeschränkt), Unter der Herrenbrücke 19, 23569 Lübeck, vertreten durch: […] Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 25146 HL - SchuldnerShow full announcement ↓
53a IN 183/26 In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Dachdeckerei und Service Mörbach UG (haftungsbeschränkt), Unter der Herrenbrücke 19, 23569 Lübeck, vertreten durch: […] Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 25146 HL - Schuldnerin - Beschluss: Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird am 02.09.2026 um 10:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt […], Telefon mobil: 0170 5593487, Telefon: 0451 7907515, Telefax: 0451 7907516. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§§ 22 Abs. 1 Nr. 3, 54 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Bankguthaben und Außenständen sowie die Eröffnung und Führung eines Verfahrenskontos durch den vorläufigen Insolvenzverwalter. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt und einstweilen eingestellt; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Dies gilt nicht für bevorrechtigte Gläubiger nach §§ 850d Abs. I, 850f Abs. II ZPO, soweit diese von ihrem Vorrecht Gebrauch machen.Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)wird am 02.09.2026 um 10:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt […], Telefon mobil: 0170 5593487, Telefon: 0451 7907515, Telefax: 0451 7907516. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Lübeck Am Burgfeld 7 23568 Lübeck einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 02.09.2026

Official announcement pursuant to § 9 InsO. Names of natural persons have been removed. Source: insolvenzbekanntmachungen.de.

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Preliminary proceedings. The preliminary administrator is securing the estate and generally cannot transfer the business yet — but this is when the bidder list forms. Being known now is why you get the call later.

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Key deadlines

Claim deadline
§174 InsO — deadline for creditors to lodge claims with the administrator.
Report meeting
§29 InsO — first creditors' meeting, administrator presents restructuring vs. liquidation plan.
Verification meeting
§29 InsO — verification of the lodged claims.
External sourcesExtra verification sources — deep-linked to the right view when possible.
Administration

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Rechtsanwalt Marc Schaumann
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Is Dachdeckerei und Service Mörbach UG haftungsbeschränkt insolvent?+

Insolvency proceedings concerning Dachdeckerei und Service Mörbach UG haftungsbeschränkt were applied for on 2026-09-02 at the Lübeck (case no. 53a IN 183/26).

Which court handles the insolvency of Dachdeckerei und Service Mörbach UG haftungsbeschränkt and what is the case number?+

The competent court is the Lübeck. The proceedings are conducted under case number 53a IN 183/26.

Who is the insolvency administrator of Dachdeckerei und Service Mörbach UG haftungsbeschränkt?+

Rechtsanwalt Marc Schaumann, Lübeck was appointed by the court as insolvency administrator. Buyers and creditors contact the administrator directly.

Can Dachdeckerei und Service Mörbach UG haftungsbeschränkt or its assets be acquired?+

In many insolvency proceedings the business operations or individual assets are sold via a transferring restructuring (asset deal). Interested buyers approach the appointed insolvency administrator; the official facts and deadlines above are the starting point.

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