Provisional insolvencyPreliminary measure

Esser GmbH

Case number: 402 IN 1568/26Court: LeipzigState: Sachsen
Buyer interest
🔒
Days since opening
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Industry
verwalter
Dr. Susanne Berner
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Case summary

Insolvency proceedings concerning Esser GmbH were applied for on 2026-08-04 at the Leipzig (case no. 402 IN 1568/26). Procedure type: Provisional insolvency. Dr. Susanne Berner was appointed as insolvency administrator.

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Key deadlines

Claim deadline
§174 InsO — deadline for creditors to lodge claims with the administrator.
Report meeting
§29 InsO — first creditors' meeting, administrator presents restructuring vs. liquidation plan.
Verification meeting
§29 InsO — verification of the lodged claims.

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Official gazette entry

Full text of the §9 InsO opening decree from insolvenzbekanntmachungen.de.

Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 402 IN 1568/26 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Esser GmbH, Weststraße 9, 04425 Taucha, Amtsgericht Leipzig , HRB 41657 vertreten durch: […] ergeht am 03.08.2026 nachfolgende Entscheidung: 1. Zur Sicherung der künftigen InShow full announcement ↓
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 402 IN 1568/26 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Esser GmbH, Weststraße 9, 04425 Taucha, Amtsgericht Leipzig , HRB 41657 vertreten durch: […] ergeht am 03.08.2026 nachfolgende Entscheidung: 1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 03.08.2026 um 15:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. 2. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin […]31 04107 Leipzig Telefon geschäftlich: 0341 241676 0 Telefax: 0341 241676 29 Email geschäftlich: info@berner-rechtsanwaelte.de Website: www.berner-rechtsanwaelte.de bestellt. 3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO). 4. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten. 5. Sie ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihr für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt. 6. Die Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten, es sei denn diese stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu. 7. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung ihrer Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO). 8. Die Schuldnerin hat der vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO). 9. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft. 10. ... 11. ... Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig Bernhard-Göring-Straße 64 04275 Leipzig einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Official announcement pursuant to § 9 InsO. Names of natural persons have been removed. Source: insolvenzbekanntmachungen.de.

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Frequently asked questions

Is Esser GmbH insolvent?+

Insolvency proceedings concerning Esser GmbH were applied for on 2026-08-04 at the Leipzig (case no. 402 IN 1568/26).

Which court handles the insolvency of Esser GmbH and what is the case number?+

The competent court is the Leipzig. The proceedings are conducted under case number 402 IN 1568/26.

Who is the insolvency administrator of Esser GmbH?+

Dr. Susanne Berner, Leipzig was appointed by the court as insolvency administrator. Buyers and creditors contact the administrator directly.

Can Esser GmbH or its assets be acquired?+

In many insolvency proceedings the business operations or individual assets are sold via a transferring restructuring (asset deal). Interested buyers approach the appointed insolvency administrator; the official facts and deadlines above are the starting point.

What now? Buyer's guide

How does an insolvency asset deal work? What deadlines matter? When is the best moment to talk to the administrator?

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