Provisional insolvencyPreliminary measure

FMR Rettungsdienst GmbH

Case number: 408 IN 1181/26Court: ChemnitzState: Sachsen

FMR Rettungsdienst GmbH is undergoing insolvency proceedings and lacks financial transparency.

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Stage
Preliminary measure
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~84 days left
Insolvenzgeld window
Court / region
Chemnitz
Sachsen
Industry
Healthcare & medical
verwalter
Christian Krönert
Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH
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The record

Case summary

Insolvency proceedings concerning FMR Rettungsdienst GmbH were applied for on 2026-09-02 at the Chemnitz (case no. 408 IN 1181/26). Procedure type: Provisional insolvency. Christian Krönert (Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH) was appointed as insolvency administrator.

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Provisional insolvencyWebsite liveHRB HRB 35666Bid window ~84 days

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Full text of the §9 InsO opening decree from insolvenzbekanntmachungen.de.

Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 408 IN 1181/26 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der FMR Rettungsdienst GmbH, Hohndorfer Straße 1, 09376 Oelsnitz/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 35666 vertreten durch: […] ergeht am 28.08.2026 nachfolgende Entscheidung: 1Show full announcement ↓
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 408 IN 1181/26 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der FMR Rettungsdienst GmbH, Hohndorfer Straße 1, 09376 Oelsnitz/Erzgeb., Amtsgericht Chemnitz , HRB 35666 vertreten durch: […] ergeht am 28.08.2026 nachfolgende Entscheidung: 1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 28.08.2026 um 14:01 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. 2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt […]& Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für lnsolvenzverwaltung mbH Promenadenstraße 3 09111 Chemnitz Telefon geschäftlich: 0371 382370 Email geschäftlich: [email protected] bestellt. 3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO). 4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten. 5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt. 6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu. 7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO). 8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO). 9. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Official announcement pursuant to § 9 InsO. Names of natural persons have been removed. Source: insolvenzbekanntmachungen.de.

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§174 InsO — deadline for creditors to lodge claims with the administrator.
Report meeting
§29 InsO — first creditors' meeting, administrator presents restructuring vs. liquidation plan.
Verification meeting
§29 InsO — verification of the lodged claims.
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Frequently asked questions

Is FMR Rettungsdienst GmbH insolvent?+

Insolvency proceedings concerning FMR Rettungsdienst GmbH were applied for on 2026-09-02 at the Chemnitz (case no. 408 IN 1181/26).

Which court handles the insolvency of FMR Rettungsdienst GmbH and what is the case number?+

The competent court is the Chemnitz. The proceedings are conducted under case number 408 IN 1181/26.

Who is the insolvency administrator of FMR Rettungsdienst GmbH?+

Christian Krönert (Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH), Chemnitz was appointed by the court as insolvency administrator. Buyers and creditors contact the administrator directly.

Can FMR Rettungsdienst GmbH or its assets be acquired?+

In many insolvency proceedings the business operations or individual assets are sold via a transferring restructuring (asset deal). Interested buyers approach the appointed insolvency administrator; the official facts and deadlines above are the starting point.

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