RegelinsolvenzInsolvenz eröffnetFrühe Phase · 15d

5.0 Green Energy GmbH

Aktenzeichen: 660 IN 201/25Insolvenzgericht: PotsdamBundesland: Brandenburg

Green Energy GmbH, gegründet 2022 in Ludwigsfelde, fokussiert auf erneuerbare Energieprojekte.

www.greenenergy.shopwahrscheinlich
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Verfahrensstand
Insolvenz eröffnet
Tag 15
Bieterfenster
noch ~77 Tage
Insolvenzgeld-Fenster
Gericht / Region
Potsdam
Brandenburg
Branche
Sonstiges
verwalter
Dr. Susanne Berner
Kontaktdaten nach Anmeldung

Der Sachstand

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der 5.0 Green Energy GmbH (Ludwigsfelde, 14974) wurde am 28.07.2026 beim Potsdam eröffnet (Az. 660 IN 201/25). Verfahrensart: Regelinsolvenz. Zum Insolvenzverwalter wurde Dr. Susanne Berner bestellt. Forderungen sind bis zum 07.09.2026 beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Fakten aus Bekanntmachung und Register, die bestimmen, wie du diesen Fall angehst.

RegelinsolvenzWebsite erreichbarHRB HRB 37826 PBieterfenster ~77 Tage

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Amtliche Veröffentlichung

Vollständiger Text des §9-InsO-Eröffnungsbeschlusses aus insolvenzbekanntmachungen.de.

660 IN 201/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Green Energy GmbH, Pascalstraße 10, 14532 Kleinmachnow, vertreten durch: […] Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 37826 P - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bograkos Rechtsanwälte, Am Borsigturm 17Vollständige Bekanntmachung anzeigen ↓
660 IN 201/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Green Energy GmbH, Pascalstraße 10, 14532 Kleinmachnow, vertreten durch: […] Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 37826 P - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bograkos Rechtsanwälte, Am Borsigturm 17, 13507 Berlin | 1. Das am 16.12.2025 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 27.07.2026 um 12.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin […]67, 10707 Berlin 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 07.09.2026 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, die Insolvenzverwalterin kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Die Insolvenzverwalterin muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 27.10.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ferner wird ihr die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam Hegelallee 8 14467 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Potsdam - Insolvenzgericht - 27.07.2026

Amtliche Bekanntmachung gemäß § 9 InsO. Namen natürlicher Personen wurden entfernt. Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de.

Handelsregister-Auszug

Öffentliche Daten aus dem elektronischen Handelsregister (AD-Auszug).

Rechtsname
5.0 Green Energy GmbH
Rechtsform
GmbH
Registernummer
HRB HRB 37826 P · Amtsgericht Potsdam
Sitz
Ludwigsfelde, 14974
Geschäftsadresse
Nuthedamm 9, 14974, Ludwigsfelde
Gegenstand des Unternehmens
Der Erwerb, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen sowie Energieeffizienz, die Beratung und Projektbegleitung beim Erwerb oder der Errichtung solcher Anlagen für Dritte sowie die Vermittlung von Anlagen zur Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen sowie Energieeffizienz und deren Komponenten.
Stammkapital
€25.200
Gegründet am
01.04.2022
Vertretungsregelung
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.

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Wichtige Fristen

Anmeldefrist
07.09.2026
§174 InsO — Deadline für die Anmeldung von Forderungen beim Verwalter.
Berichtstermin
§29 InsO — erste Gläubigerversammlung, Verwalter präsentiert Sanierungs- vs. Verwertungsplan.
Prüfungstermin
§29 InsO — Prüfung der angemeldeten Forderungen.
Weitere QuellenZusätzliche Verifikations-Quellen — direkt in den passenden Blick des Zielsystems verlinkt.
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Fragen & Leitfäden

Häufige Fragen

Ist 5.0 Green Energy GmbH insolvent?+

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der 5.0 Green Energy GmbH (Ludwigsfelde, 14974) wurde am 28.07.2026 beim Potsdam eröffnet (Az. 660 IN 201/25).

Welches Gericht ist für die Insolvenz von 5.0 Green Energy GmbH zuständig und wie lautet das Aktenzeichen?+

Zuständig ist das Potsdam. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 660 IN 201/25 geführt.

Wer ist der Insolvenzverwalter von 5.0 Green Energy GmbH?+

Dr. Susanne Berner, Berlin wurde vom Gericht zum Insolvenzverwalter bestellt. Kaufinteressenten und Gläubiger wenden sich direkt an den Verwalter.

Bis wann müssen Forderungen angemeldet werden?+

Gläubiger müssen ihre Forderungen bis zum 07.09.2026 beim Insolvenzverwalter anmelden.

Kann 5.0 Green Energy GmbH oder Teile davon übernommen werden?+

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