RegelinsolvenzSicherungsmaßnahme

Eve Vermögensverwaltungs-OHG i.L., handelnd unter EVE Vermögensverwatungs-GmbH & Co. KG

Aktenzeichen: 810 IN 1130/23 EInsolvenzgericht: Frankfurt am MainBundesland: Hessen

Eve Vermögensverwaltungs-GmbH & Co. KG ist als vermögensverwaltende Holdingstruktur bekannt, jedoch ohne gesicherte Daten.

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Verfahrensstand
Sicherungsmaßnahme
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Gericht / Region
Frankfurt am Main
Hessen
Branche
Finanzen & Beteiligungen
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Der Sachstand

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eve Vermögensverwaltungs-OHG i.L., handelnd unter EVE Vermögensverwatungs-GmbH & Co. KG wurde am 22.07.2026 beim Frankfurt am Main beantragt (Az. 810 IN 1130/23 E). Verfahrensart: Regelinsolvenz.

Fakten aus Bekanntmachung und Register, die bestimmen, wie du diesen Fall angehst.

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Amtliche Veröffentlichung

Vollständiger Text des §9-InsO-Eröffnungsbeschlusses aus insolvenzbekanntmachungen.de.

Amtsgericht Frankfurt am Main 21.07.2026 - Insolvenzgericht - 810 IN 1130/23 E B e s c h l u s s In dem Insolvenzantragsverfahren Land Hessen, vertr.d.: […] 36304 Alsfeld, - Antragsteller - g e g e n Eve Vermögensverwaltungs-OHG i.L., handelnd unter EVE Vermögensverwatungs-GmbH & Co. KG, lt. HR: BolVollständige Bekanntmachung anzeigen ↓
Amtsgericht Frankfurt am Main 21.07.2026 - Insolvenzgericht - 810 IN 1130/23 E B e s c h l u s s In dem Insolvenzantragsverfahren Land Hessen, vertr.d.: […] 36304 Alsfeld, - Antragsteller - g e g e n Eve Vermögensverwaltungs-OHG i.L., handelnd unter EVE Vermögensverwatungs-GmbH & Co. KG, lt. HR: Bolongarostraße 61-63A, 65934 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 30336), vertreten durch: […] 2. XD Projekt Invest I GmbH (Amtsgericht Frankfurt/M. HRB 116584), früher: Sandäckerstraße 29, 65933 Frankfurt am Main, (Gesellschafterin: […] vertreten durch: […]. Aufenthalts, - Antragsgegnerin - wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w i e s e n . Es wird die Eintragung der Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet. Die gemäß § 21 ff InsO angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt […]vom 30.06.2026. Der Maßnahmen nach §§ 21, 22 InsO bedarf es danach nicht mehr. Der Antragsteller hat sich nicht bereit erklärt, einen Massekostenvorschuss zu zahlen. Auch die Antragsgegnerin kann einen Kostenvorschuss nicht leisten. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO zu erfolgen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO. Es erscheint unbillig, den Antragsteller mit den Verfahrenskosten zu belasten. Der eigentlich begründete Antrag ist nur deshalb zurückzuweisen, weil die Antragsgegnerin vermögenslos und eine verfahrenskostendeckende Masse nicht vorhanden ist. Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 4 InsO, 58 GKG nach dem Mindestwert festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann von dem Antragsteller und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main an. Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtliche Bekanntmachung gemäß § 9 InsO. Namen natürlicher Personen wurden entfernt. Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de.

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§29 InsO — Prüfung der angemeldeten Forderungen.
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Zuständig ist das Frankfurt am Main. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 810 IN 1130/23 E geführt.

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