Vorläufige InsolvenzSicherungsmaßnahme

Fiebig Sicherheitssysteme GmbH

Aktenzeichen: 15 IN 203/26Insolvenzgericht: NeuruppinBundesland: Brandenburg
Käufer-Interesse
🔒
Tage seit Eröffnung
Stammkapital
€50.000
Branche
B2B-Dienstleistungen
verwalter
Falk Eppert
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Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fiebig Sicherheitssysteme GmbH (Schwedt/Oder, 16303) wurde am 03.08.2026 beim Neuruppin beantragt (Az. 15 IN 203/26). Verfahrensart: Vorläufige Insolvenz. Zum Insolvenzverwalter wurde Falk Eppert bestellt.

Zusammengestellt aus amtlichen Register- und Bekanntmachungsdaten. Nur Fakten — keine Schätzungen.

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Rechtsname
Fiebig Sicherheitssysteme GmbH
Rechtsform
GmbH
Registernummer
HRB HRB 10040 · Amtsgericht Neuruppin
Sitz
Schwedt/Oder, 16303
Geschäftsadresse
Heinersdorfer Damm 61, 16303, Schwedt/Oder
Gegenstand des Unternehmens
- Errichtung, Planung und Wartung von Gefahrenmeldeanlagen, Videotechnik, Zeiterfassungs- u. Zugangskontrollanlagen, Freigeländeüberwachung, Warendiebstahlsicherung; - Schranken- und Parkhaussysteme; - Torantriebe; - Schließanlagen
Stammkapital
€50.000
Gegründet am
Vertretungsregelung
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.

Verfahrensverlauf

Meilensteine des Verfahrens auf einer Zeitachse — vom Antrag bis zur Verwertung.

HeuteSicherungsmaßnahme03.08.2026

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Wichtige Fristen

Anmeldefrist
§174 InsO — Deadline für die Anmeldung von Forderungen beim Verwalter.
Berichtstermin
§29 InsO — erste Gläubigerversammlung, Verwalter präsentiert Sanierungs- vs. Verwertungsplan.
Prüfungstermin
§29 InsO — Prüfung der angemeldeten Forderungen.

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Amtliche Veröffentlichung

Vollständiger Text des §9-InsO-Eröffnungsbeschlusses aus insolvenzbekanntmachungen.de.

15 IN 203/26 | In dem Verfahren über den Antrag d. Fiebig Sicherheitssysteme GmbH, Heinersdorfer Damm 61, 16303 Schwedt/Oder, vertreten durch: […] Registergericht: Amtsgericht Neuruppin Register-Nr.: HRB 10040 NP - Schuldnerin - auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | BeschlVollständige Bekanntmachung anzeigen ↓
15 IN 203/26 | In dem Verfahren über den Antrag d. Fiebig Sicherheitssysteme GmbH, Heinersdorfer Damm 61, 16303 Schwedt/Oder, vertreten durch: […] Registergericht: Amtsgericht Neuruppin Register-Nr.: HRB 10040 NP - Schuldnerin - auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | Beschluss: Es wird am 31.07.2026 zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21,22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt […], Hindenburger Straße 2, Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen, soweit nicht deren Abtretung offengelegt wurde. Er wird ermächtigt, Auskünfte über die Vermögenslage der Schuldnerin bei Dritten (Banken, Versicherungen, Behörden, Vertragspartnern usw.) einzuholen. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). . Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Neuruppin Karl-Marx-Straße 18 a 16816 Neuruppin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Neuruppin - Insolvenzgericht - 31.07.2026

Amtliche Bekanntmachung gemäß § 9 InsO. Namen natürlicher Personen wurden entfernt. Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de.

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Häufige Fragen

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Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fiebig Sicherheitssysteme GmbH (Schwedt/Oder, 16303) wurde am 03.08.2026 beim Neuruppin beantragt (Az. 15 IN 203/26).

Welches Gericht ist für die Insolvenz von Fiebig Sicherheitssysteme GmbH zuständig und wie lautet das Aktenzeichen?+

Zuständig ist das Neuruppin. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 15 IN 203/26 geführt.

Wer ist der Insolvenzverwalter von Fiebig Sicherheitssysteme GmbH?+

Falk Eppert wurde vom Gericht zum Insolvenzverwalter bestellt. Kaufinteressenten und Gläubiger wenden sich direkt an den Verwalter.

Kann Fiebig Sicherheitssysteme GmbH oder Teile davon übernommen werden?+

In vielen Insolvenzverfahren werden der Geschäftsbetrieb oder einzelne Vermögenswerte im Rahmen einer übertragenden Sanierung (Asset-Deal) veräußert. Kaufinteressenten wenden sich an den bestellten Insolvenzverwalter; die amtlichen Eckdaten und Fristen oben sind der Ausgangspunkt.

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