Vorläufiges VerfahrenSicherungsmaßnahme

IBS Institut für Bildung und Sicherheit Schirmer GmbH

Aktenzeichen: 171 IN 324/26Insolvenzgericht: ErfurtBundesland: Thüringen
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Verfahrensstand
Sicherungsmaßnahme
Gericht / Region
Erfurt
Thüringen
Branche
—
verwalter
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Der Sachstand

Zusammenfassung des Verfahrens

Laut amtlicher Bekanntmachung vom 05.10.2026 hat das Amtsgericht Erfurt Sicherungsmaßnahmen zum Vermögen der IBS Institut für Bildung und Sicherheit Schirmer GmbH angeordnet (vorläufiges Verfahren, Az. 171 IN 324/26). Eine Verfahrenseröffnung ist in den vorliegenden amtlichen Bekanntmachungen nicht enthalten. Verfahrensart: Vorläufiges Verfahren.

Fakten aus Bekanntmachung und Register, die bestimmen, wie du diesen Fall angehst.

Vorläufiges VerfahrenHRB HRB 513468

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Amtliche Veröffentlichung

Vollständiger Text der amtlichen §9-InsO-Bekanntmachung aus insolvenzbekanntmachungen.de.

171 IN 324/26 | | In dem Verfahren über den Antrag d. IBS Institut für Bildung und Sicherheit Schirmer GmbH, Lüneburger Straße 3, 99085 Erfurt, vertreten durch: […] Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 513468 - Schuldner - Verfahrensbevollmächtigter: Peter M. Kaliner auf Eröffnung Vollständige Bekanntmachung anzeigen ↓
171 IN 324/26 | | In dem Verfahren über den Antrag d. IBS Institut für Bildung und Sicherheit Schirmer GmbH, Lüneburger Straße 3, 99085 Erfurt, vertreten durch: […] Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 513468 - Schuldner - Verfahrensbevollmächtigter: Peter M. Kaliner auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | erlässt das Amtsgericht Erfurt am 21.09.2026 folgenden Beschluss | Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) |wird am 21.09.2026 um 11:15 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. jur. Marlon Foit, Anger 19/20, 99084 Erfurt, Telefon: 0361 565690, Telefax: 0361 5656923, Email: info@sbf-rechtsanwaelte.de. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen des Schuldners auf ein von ihm zu errichtendes Insolvenzsonderkonto einzuziehen. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt der Leistung an den Schuldner zu. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Kassenguthaben des Schuldners auf ein Insolvenzsonderkonto einzuziehen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an ; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. |wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen. |wird der vorläufige Insolvenzverwalter […]. jur. Marlon Foit zusätzlich als Sachverständiger beauftragt, binnen 6 Wochen ein Gutachten darüber zu erstellen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird, ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO). Der Schuldner wird aufgefordert, zur Vermeidung weiterer Maßnahmen dem Gutachter Zutritt zu den Geschäftsräumen und zu allen Vermögenswerten zu gestatten, sowie Einsicht in die Geschäftsunterlagen und sonstige Unterlagen zu gewähren. Der Gutachter wird ermächtigt, Auskünfte über den Schuldner bei Dritten insbesondere bei Finanzämtern, Banken, Gerichtsvollziehern und Behörden einzuholen (§ 5 Abs. 1 InsO). Sofern sich Personen auf ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen, können Auskünfte nur mit Einverständnis der Schuldner eingeholt werden. |werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt und einstweilen eingestellt. | Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Erfurt Rudolfstraße 46 99092 Erfurt einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 21.09.2026

Amtliche Bekanntmachung gemäß § 9 InsO. Namen natürlicher Personen wurden entfernt. Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de.

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§§ 29, 156–157 InsO — die Gläubigerversammlung entscheidet über Fortführung oder Stilllegung. Übertragende Sanierungen laufen meist davor.
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§174 InsO — Frist für Gläubiger, Forderungen anzumelden. Kein Käufertermin.
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Was am Asset-Deal hängt

Ein Kauf aus der Insolvenzmasse ist ein Asset-Deal: du kaufst einzelne Gegenstände und Rechte, nicht die Gesellschaft. Das ist die Checkliste, die erfahrene Käufer vor dem Angebot abarbeiten. Zu diesem Verfahren liegen uns die Antworten nicht vor — sie kommen vom Insolvenzverwalter.

  • Welche Assets gehören wirtschaftlich schon jemand anderem?

    Nicht bekannt — beim Verwalter erfragen

    Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Leasing sind der häufigste Grund, warum die Maschine auf dem Foto nicht mitverkauft wird. Der Verwalter darf nur verwerten, was zur Masse gehört (§§ 47, 51 InsO — Aus- und Absonderungsrechte). Frage nach der Aussonderungsliste, bevor du bewertest.

  • Gehören die Räume zur Masse — oder hängt alles am Vermieter?

    Nicht bekannt — beim Verwalter erfragen

    Bei gemieteten Betriebsräumen entscheidet der Vermieter, ob der Mietvertrag auf dich übergeht. Ein Standort, den du nicht behalten darfst, ist bei einem ortsgebundenen Betrieb der ganze Deal. Kläre Eigentum, Restlaufzeit, Kündigungsrechte und die Zustimmung des Vermieters — schriftlich, vor dem Angebot.

  • Sind die Genehmigungen betriebs- oder personengebunden?

    Nicht bekannt — beim Verwalter erfragen

    Konzessionen, Gaststättenerlaubnis, Handwerksrolle, Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO, Zulassungen im Gesundheits- und Transportbereich: manche gehen mit dem Betrieb über, andere hängen an einer natürlichen Person und erlöschen mit ihr. Eine Genehmigungsmatrix ist bei genehmigungspflichtigen Gewerken der erste Schritt, nicht der letzte.

  • Wem gehören Marke, Domain, Shop und Kundendaten wirklich?

    Nicht bekannt — beim Verwalter erfragen

    Domains stehen oft auf den Gesellschafter oder die Agentur, nicht auf die Gesellschaft; Marken sind manchmal an eine Holding lizenziert. Ohne Domain und Marke kaufst du Inventar statt eines Geschäfts. Kundendaten sind zusätzlich datenschutzrechtlich zu beurteilen — ein Kundenstamm ist kein Gegenstand, der beliebig übertragen wird.

  • § 613a BGB: welche Arbeitsverhältnisse übernimmst du mit?

    Nicht bekannt — beim Verwalter erfragen

    Wer einen Betrieb oder Betriebsteil übernimmt, tritt in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein — auch aus der Insolvenz heraus. Was die Insolvenz ändert, ist die Haftung für ALTVERBINDLICHKEITEN: für Ansprüche, die vor Verfahrenseröffnung entstanden sind, haftet der Erwerber nach ständiger BAG-Rechtsprechung nicht. Der Sozialplan ist nach § 123 InsO gedeckelt — höchstens 2,5 Monatsverdienste je Arbeitnehmer, und insgesamt höchstens ein Drittel der Masse, die ohne Sozialplan zur Verteilung stünde. Rechne mit Headcount × Monatsverdienst × 2,5 als Obergrenze und prüfe die Drittelgrenze gegen die Masse.

  • Welche Verträge braucht der Betrieb, um am Montag weiterzulaufen?

    Nicht bekannt — beim Verwalter erfragen

    Der Verwalter hat nach § 103 InsO ein Wahlrecht bei beiderseits nicht erfüllten Verträgen, und Kunden- wie Lieferantenverträge gehen beim Asset-Deal nur mit Zustimmung des Vertragspartners über. Frage nach den fünf Verträgen, ohne die der Betrieb steht — Warenwirtschaft, Zahlungsdienstleister, Fulfilment, Schlüssellieferant, Schlüsselkunde — und kläre die Novation vor dem Closing.

Warum der Kauf aus der Masse sauberer ist als ein normaler Unternehmenskauf

  • § 75 Abs. 2 AO — die Haftung des Betriebsübernehmers für Betriebssteuern des Vorgängers gilt ausdrücklich nicht für den Erwerb aus einer Insolvenzmasse. Beim Kauf eines gesunden Unternehmens ist genau das eines der größten Risiken.
  • § 25 HGB — die Haftung bei Firmenfortführung wird beim Erwerb aus der Masse regelmäßig ausgeschlossen bzw. greift nach herrschender Auffassung nicht; die Abrede gehört trotzdem ausdrücklich in den Kaufvertrag.
  • Altverbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen vor Verfahrenseröffnung trägt der Erwerber nach ständiger BAG-Rechtsprechung nicht mit — der laufende Betrieb geht über, die Schulden bleiben in der Masse.

Allgemeine Informationen zur deutschen Rechtslage, keine Rechtsberatung und keine Aussage über dieses Unternehmen. Für den konkreten Fall zählt allein, was Verwalter und Kaufvertrag sagen.

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Fragen & Leitfäden

Häufige Fragen

Was hat das Gericht zu IBS Institut für Bildung und Sicherheit Schirmer GmbH angeordnet?+

Laut amtlicher Bekanntmachung vom 05.10.2026 hat das Amtsgericht Erfurt Sicherungsmaßnahmen zum Vermögen der IBS Institut für Bildung und Sicherheit Schirmer GmbH angeordnet (vorläufiges Verfahren, Az. 171 IN 324/26). Eine Verfahrenseröffnung ist in den vorliegenden amtlichen Bekanntmachungen nicht enthalten.

Welches Gericht führt das Verfahren zu IBS Institut für Bildung und Sicherheit Schirmer GmbH und wie lautet das Aktenzeichen?+

Zuständig ist das Erfurt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 171 IN 324/26 geführt.

Wie lautet die Registernummer von IBS Institut für Bildung und Sicherheit Schirmer GmbH?+

IBS Institut für Bildung und Sicherheit Schirmer GmbH ist im amtlichen Register unter HRB HRB 513468 eingetragen.

Kann IBS Institut für Bildung und Sicherheit Schirmer GmbH oder Teile davon übernommen werden?+

Solange nur Sicherungsmaßnahmen angeordnet sind, ist über eine Verfahrenseröffnung nicht entschieden — und damit auch nicht über einen Verkauf. Ob es dazu kommt, zeigt erst eine weitere amtliche Bekanntmachung.

Was jetzt? Käufer-Leitfaden

Wie läuft ein Asset-Deal aus einer Insolvenz ab? Welche Fristen musst du kennen? Wann sprichst du am besten mit dem Verwalter?