RegelinsolvenzSicherungsmaßnahme

Paul Gronau GmbH

Aktenzeichen: 3 b IN 238/26Insolvenzgericht: Ludwigshafen am RheinBundesland: Rheinland-Pfalz
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Verfahrensstand
Sicherungsmaßnahme
Bieterfenster
noch ~92 Tage
Insolvenzgeld-Fenster
Gericht / Region
Ludwigshafen am Rhein
Rheinland-Pfalz
Branche
Automotive
verwalter
Rechtsanwältin Katrin Kühne
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Der Sachstand

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Paul Gronau GmbH (Ludwigshafen/Rh., 67065) wurde am 14.08.2026 beim Ludwigshafen am Rhein beantragt (Az. 3 b IN 238/26). Verfahrensart: Regelinsolvenz. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwältin Katrin Kühne bestellt.

Fakten aus Bekanntmachung und Register, die bestimmen, wie du diesen Fall angehst.

RegelinsolvenzHRB HRB 1899Bieterfenster ~92 Tage

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Amtliche Veröffentlichung

Vollständiger Text des §9-InsO-Eröffnungsbeschlusses aus insolvenzbekanntmachungen.de.

3 b IN 238/26 31.07.2026 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzeröffnungsverfahren IKK Südwest Körperschaft des öffentlichen Rechts, Europaallee 3-4, 66113 Saarbrücken, - Antragstellerin - g e g e n Paul Gronau GmbH, Hauptstraße 257, 67065 Ludwigshafen am RheinVollständige Bekanntmachung anzeigen ↓
3 b IN 238/26 31.07.2026 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzeröffnungsverfahren IKK Südwest Körperschaft des öffentlichen Rechts, Europaallee 3-4, 66113 Saarbrücken, - Antragstellerin - g e g e n Paul Gronau GmbH, Hauptstraße 257, 67065 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 1899), vertreten durch: […]. Frank-Axel Gronau, (Geschäftsführer), 2. Stephan Gronau, (Geschäftsführer), - Schuldnerin - an dem weiter beteiligt ist: Rechtsanwältin […], Hermsheimer Straße 3, 68163 Mannheim - Sachverständige - hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht x am 31.07.2026 beschlossen: 1. Der am 26.05.2026 eingegangene Antrag vom 26.05.2026 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin ist bereits mit Beschluss vom 21.07.2026 zugelassen worden. Die Anordnungen in dem genannten Beschluss bleiben aufrechterhalten. 2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 10:51 Uhr, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO). 3. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird die bisherige Sachverständige bestellt: Rechtsanwältin […]4. Verfügungen der Antragsgegnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs.2 Nr.2 Alt. 2 InsO). Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht der allgemeine Vertreter s_genba. Sie hat die Aufgabe, durch Überwachung der Antragsgegnerin Vermögen zu sichern und zu erhalten. Die Befugnis zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt auf den Namen der Antragsgegnerin oder auf ihren Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen. 5. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Antragsgegnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). 6. Im Übrigen wird der Antragsgegnerin verboten, über Bankkonten, Außenstände und sonstigen Vermögensgegenstände ohne Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere Sachen zu veräußern. 7. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragsgegnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Antragsgegnerin hat ihr die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zur Einsichtnahme vorzulegen und sie ihr auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Antragsgegnerin oder (bei juristischen Personen) ihre organischen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO). 8. Sollte die vorläufige Insolvenzverwalterin feststellen, dass die Antragsgegnerin über Grundbesitz verfügt, ist dies dem Gericht umgehend mitzuteilen, damit die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch veranlasst werden kann. Gründe: Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bereits mit Beschluss vom 21.07.2026 zugelassen worden, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgetragen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch nicht entschieden ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet wird. Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen erforderlich zu sein, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragsgegnerin zu verhüten (§ 21 Abs. 1 InsO). Das Gericht stützt seine Bewertung insbesondere auf die schriftliche Stellungnahme der Sachverständigen vom 28.07.2026. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung kann die Schuldnerin bzw. der Schuldner die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. x Richter am Amtsgericht

Amtliche Bekanntmachung gemäß § 9 InsO. Namen natürlicher Personen wurden entfernt. Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de.

Handelsregister-Auszug

Öffentliche Daten aus dem elektronischen Handelsregister (AD-Auszug).

Rechtsname
Paul Gronau GmbH
Rechtsform
GmbH
Registernummer
HRB HRB 1899 · Amtsgericht Ludwigshafen/Rh.
Sitz
Ludwigshafen/Rh., 67065
Geschäftsadresse
Hauptstr. 257, 67065, Ludwigshafen/Rh.
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb einer Tankstelle, die Autopflege, der Verkauf von Autozubehör sowie die Durchführung von Reparaturen jeglicher Art an Kraftfahrzeugen und der Betrieb einer Raststätte.
Stammkapital
Gegründet am

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Wichtige Fristen

Anmeldefrist
§174 InsO — Deadline für die Anmeldung von Forderungen beim Verwalter.
Berichtstermin
§29 InsO — erste Gläubigerversammlung, Verwalter präsentiert Sanierungs- vs. Verwertungsplan.
Prüfungstermin
§29 InsO — Prüfung der angemeldeten Forderungen.
Weitere QuellenZusätzliche Verifikations-Quellen — direkt in den passenden Blick des Zielsystems verlinkt.
Verwaltung

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Rechtsanwältin Katrin Kühne
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Fragen & Leitfäden

Häufige Fragen

Ist Paul Gronau GmbH insolvent?+

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Paul Gronau GmbH (Ludwigshafen/Rh., 67065) wurde am 14.08.2026 beim Ludwigshafen am Rhein beantragt (Az. 3 b IN 238/26).

Welches Gericht ist für die Insolvenz von Paul Gronau GmbH zuständig und wie lautet das Aktenzeichen?+

Zuständig ist das Ludwigshafen am Rhein. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 3 b IN 238/26 geführt.

Wer ist der Insolvenzverwalter von Paul Gronau GmbH?+

Rechtsanwältin Katrin Kühne, Mannheim wurde vom Gericht zum Insolvenzverwalter bestellt. Kaufinteressenten und Gläubiger wenden sich direkt an den Verwalter.

Kann Paul Gronau GmbH oder Teile davon übernommen werden?+

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