Vorläufige InsolvenzSicherungsmaßnahme

RGF Eiscafe GmbH

Aktenzeichen: 3 IN 86/26Insolvenzgericht: Landau in der PfalzBundesland: Rheinland-Pfalz
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Verfahrensstand
Sicherungsmaßnahme
Bieterfenster
noch ~92 Tage
Insolvenzgeld-Fenster
Gericht / Region
Landau in der Pfalz
Rheinland-Pfalz
Branche
verwalter
Christian Hanz
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Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RGF Eiscafe GmbH wurde am 06.08.2026 beim Landau in der Pfalz beantragt (Az. 3 IN 86/26). Verfahrensart: Vorläufige Insolvenz. Zum Insolvenzverwalter wurde Christian Hanz bestellt.

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HeuteSicherungsmaßnahme06.08.2026

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§174 InsO — Deadline für die Anmeldung von Forderungen beim Verwalter.
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Amtliche Veröffentlichung

Vollständiger Text des §9-InsO-Eröffnungsbeschlusses aus insolvenzbekanntmachungen.de.

Amtsgericht Landau in der Pfalz INSOLVENZGERICHT Beschluss 3 IN 86/26 06.08.2026 In dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. RGF Eiscafe GmbH, Maximilianstraße 1, 76744 Wörth am Rhein (AG Landau in der Pfalz, HRB 32793), vertreten durch: […] hat das Amtsgericht - InsoVollständige Bekanntmachung anzeigen ↓
Amtsgericht Landau in der Pfalz INSOLVENZGERICHT Beschluss 3 IN 86/26 06.08.2026 In dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. RGF Eiscafe GmbH, Maximilianstraße 1, 76744 Wörth am Rhein (AG Landau in der Pfalz, HRB 32793), vertreten durch: […] hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht Landau in der Pfalz durch die Richter am Amtsgericht Wagner am 6.8.2026 beschlossen: Gegen d. Schuldner/in wird gemäß §§ 21, 22 InsO am 6.8.2026 , 14 :00 Uhr zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger angeordnet: 1. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Herr Rechtsanwalt […] in der Pfalz, Tel.: 06341-144831, Fax: 06341-144832 bestellt. 2. Verfügungen d. Schuldner/in über ihr/sein Vermögen sind nur noch mit Zustimmung wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). 3. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter d. Schuldner/in. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung d. Schuldners/in deren/dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten. Die Begründung von Masseverbindlichkeiten zum Schutze der Verfahrensbeteiligten sowie aus Gründen der Rechtsklarheit bedarf der Einzelermächtigung. 4. Den Drittschuldnern wird verboten, an d. Schuldner/in zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen d. Schuldners/in einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). 5. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung des Arrestes oder einstweiliger Verfügungen gegen d. Schuldner/in werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 6. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gem. § 22 Abs. 2 InsO a) das Vermögen d. Schuldner/in sichern und erhalten; b) ein Unternehmen, das d. Schuldner/in betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit d. Schuldner/in fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden. 7. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegen weiterhin d. Schuldner/in; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. 8. Es wird angeordnet, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, von den Gläubigern nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens d. Schuldner/in eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 S. 2 und 3 InsO gilt entsprechend. 9. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume d. Schuldner/in zu betreten; d. Schuldner/in hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. 10. D. Schuldner/in wird gem. §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm a) ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte b) je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z. B. Kaufvertrag, Darlehen, usw.), vorzulegen. D. Schuldner/in wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dieses zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält (§ 98 Abs. 1 InsO). Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen (§ 156 Strafgesetzbuch). 11. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt von Amts wegen. Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung der Vermögenslage d. Schuldner/in zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären. 12. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Insolvenzsonderkonto als Konto für die künftige Insolvenzmasse zu eröffnen. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. 76825 Landau in der Pfalz, den 06.08.2026 Ausgefertigt: Amtsgericht-Insolvenzgericht Hinweise zum Datenschutz: Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agld.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.

Amtliche Bekanntmachung gemäß § 9 InsO. Namen natürlicher Personen wurden entfernt. Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de.

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Häufige Fragen

Ist RGF Eiscafe GmbH insolvent?+

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RGF Eiscafe GmbH wurde am 06.08.2026 beim Landau in der Pfalz beantragt (Az. 3 IN 86/26).

Welches Gericht ist für die Insolvenz von RGF Eiscafe GmbH zuständig und wie lautet das Aktenzeichen?+

Zuständig ist das Landau in der Pfalz. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 3 IN 86/26 geführt.

Wer ist der Insolvenzverwalter von RGF Eiscafe GmbH?+

Christian Hanz, Landau in der Pfalz wurde vom Gericht zum Insolvenzverwalter bestellt. Kaufinteressenten und Gläubiger wenden sich direkt an den Verwalter.

Kann RGF Eiscafe GmbH oder Teile davon übernommen werden?+

In vielen Insolvenzverfahren werden der Geschäftsbetrieb oder einzelne Vermögenswerte im Rahmen einer übertragenden Sanierung (Asset-Deal) veräußert. Kaufinteressenten wenden sich an den bestellten Insolvenzverwalter; die amtlichen Eckdaten und Fristen oben sind der Ausgangspunkt.

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