RegelinsolvenzInsolvenz eröffnetFrühe Phase · 6d

S.I.E.G.E.L. Akademie für Metallberufe und Weiterbildungen GmbH

Aktenzeichen: 3 b IN 308/26Insolvenzgericht: Ludwigshafen am RheinBundesland: Rheinland-Pfalz
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Verfahrensstand
Insolvenz eröffnet
Tag 6
Bieterfenster
noch ~85 Tage
Insolvenzgeld-Fenster
Gericht / Region
Ludwigshafen am Rhein
Rheinland-Pfalz
Branche
Sonstiges
verwalter
Olaf Spiekermann
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Der Sachstand

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S.I.E.G.E.L. Akademie für Metallberufe und Weiterbildungen GmbH wurde am 03.09.2026 beim Ludwigshafen am Rhein eröffnet (Az. 3 b IN 308/26). Verfahrensart: Regelinsolvenz. Zum Insolvenzverwalter wurde Olaf Spiekermann bestellt.

Fakten aus Bekanntmachung und Register, die bestimmen, wie du diesen Fall angehst.

RegelinsolvenzHRB HRB 65240Bieterfenster ~85 Tage

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Amtliche Veröffentlichung

Vollständiger Text des §9-InsO-Eröffnungsbeschlusses aus insolvenzbekanntmachungen.de.

3 b IN 308/26 03.09.2026 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der S.I.E.G.E.L. Akademie für Metallberufe und Weiterbildungen GmbH, Kirchenstr. 26, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 65240), vertreten durch: [Vollständige Bekanntmachung anzeigen ↓
3 b IN 308/26 03.09.2026 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der S.I.E.G.E.L. Akademie für Metallberufe und Weiterbildungen GmbH, Kirchenstr. 26, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 65240), vertreten durch: […] - Schuldnerin - an dem weiter beteiligt ist: Rechtsanwalt […], Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim - Insolvenzverwalter - hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - Insolvenzgericht - durch Richter am Amtsgericht am 03.09.2026 beschlossen: Der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Insolvenzgericht - vom 01.09.2026 wird im Rubrum dahingehend berichtigt, dass die Worte "vorläufig", "vorläufiger" und "vorläufigen" gestrichen werden. Gründe: Die Entscheidung beruht auf § 4 InsO i.V.m. § 319 ZPO. Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, das von Amts wegen zu berichtigen ist. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Wittelsbachstraße 10 67061 Ludwigshafen oder bei dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) Bahnhofstraße 33 67227 Frankenthal (Pfalz) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Richter am Amtsgericht

Amtliche Bekanntmachung gemäß § 9 InsO. Namen natürlicher Personen wurden entfernt. Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de.

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