Vorläufige InsolvenzSicherungsmaßnahme

Schäffer GmbH

Aktenzeichen: 401 IN 1575/26Insolvenzgericht: LeipzigBundesland: Sachsen

Dachdecker-Fachbetrieb in Leipzig, insolvent gemäß Insolvenzbekanntmachung, genaue Größe unbekannt.

schaeffer-dach.dewahrscheinlich
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Verfahrensstand
Sicherungsmaßnahme
Bieterfenster
noch ~92 Tage
Insolvenzgeld-Fenster
Gericht / Region
Leipzig
Sachsen
Branche
Bau & Handwerk
verwalter
Rechtsanwältin Sarah Müller
Korn & Letzas Rechtsanwälte PartG mbB
Kontaktdaten nach Anmeldung

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schäffer GmbH wurde am 07.08.2026 beim Leipzig beantragt (Az. 401 IN 1575/26). Verfahrensart: Vorläufige Insolvenz. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwältin Sarah Müller (Korn & Letzas Rechtsanwälte PartG mbB) bestellt.

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Amtliche Veröffentlichung

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Vollständiger Text des §9-InsO-Eröffnungsbeschlusses aus insolvenzbekanntmachungen.de.

Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 401 IN 1575/26 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schäffer GmbH, Handwerkerhof 11, 04316 Leipzig, vertreten durch: […] Registergericht AG Leipzig, HRB 7486 - ergeht am 07.08.2026 nachfolgende Entscheidung: 1. Zur Sicherung dVollständige Bekanntmachung anzeigen ↓
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 401 IN 1575/26 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schäffer GmbH, Handwerkerhof 11, 04316 Leipzig, vertreten durch: […] Registergericht AG Leipzig, HRB 7486 - ergeht am 07.08.2026 nachfolgende Entscheidung: 1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 07.08.2026 um 13:50 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. 2. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin […], Korn & Letzas Rechtsanwälte PartG mbB Karl-Tauchnitz-Straße 10, 04107 Leipzig Telefon geschäftlich: 0341 98411135, Telefax: 0341 98411199, Email geschäftlich: inso@korn-letzas.de bestellt. 3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO). 4. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten. 5. Sie ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihr für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt. 6. Die Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten, es sei denn diese stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu. 7. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung ihrer Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO). 8. Die Schuldnerin hat der vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO). 9. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Erfolgte die Zustellung im Inland durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Für den Beginn der Frist ist der frühere Zeitpunkt maßgeblich. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Der Beschluss liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Amtliche Bekanntmachung gemäß § 9 InsO. Namen natürlicher Personen wurden entfernt. Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de.

Verfahrensverlauf

Meilensteine des Verfahrens auf einer Zeitachse — vom Antrag bis zur Verwertung.

HeuteSicherungsmaßnahme07.08.2026

Wichtige Fristen

Anmeldefrist
§174 InsO — Deadline für die Anmeldung von Forderungen beim Verwalter.
Berichtstermin
§29 InsO — erste Gläubigerversammlung, Verwalter präsentiert Sanierungs- vs. Verwertungsplan.
Prüfungstermin
§29 InsO — Prüfung der angemeldeten Forderungen.

Insolvenzverwalter-Dossier

Rechtsanwältin Sarah Müller
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Häufige Fragen

Ist Schäffer GmbH insolvent?+

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schäffer GmbH wurde am 07.08.2026 beim Leipzig beantragt (Az. 401 IN 1575/26).

Welches Gericht ist für die Insolvenz von Schäffer GmbH zuständig und wie lautet das Aktenzeichen?+

Zuständig ist das Leipzig. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 401 IN 1575/26 geführt.

Wer ist der Insolvenzverwalter von Schäffer GmbH?+

Rechtsanwältin Sarah Müller (Korn & Letzas Rechtsanwälte PartG mbB), Leipzig wurde vom Gericht zum Insolvenzverwalter bestellt. Kaufinteressenten und Gläubiger wenden sich direkt an den Verwalter.

Kann Schäffer GmbH oder Teile davon übernommen werden?+

In vielen Insolvenzverfahren werden der Geschäftsbetrieb oder einzelne Vermögenswerte im Rahmen einer übertragenden Sanierung (Asset-Deal) veräußert. Kaufinteressenten wenden sich an den bestellten Insolvenzverwalter; die amtlichen Eckdaten und Fristen oben sind der Ausgangspunkt.

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