EigenverwaltungInsolvenz eröffnetFrühe Phase · 8d

Sonnendach Solar GmbH

Aktenzeichen: 3615 IN 4862/26Insolvenzgericht: Charlottenburg (Berlin)Bundesland: Berlin
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Verfahrensstand
Insolvenz eröffnet
Tag 8
Bieterfenster
noch ~83 Tage
Insolvenzgeld-Fenster
Gericht / Region
Charlottenburg (Berlin)
Berlin
Branche
Bau & Handwerk
verwalter
Dr. Philipp Grauer
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Der Sachstand

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sonnendach Solar GmbH wurde am 01.09.2026 beim Charlottenburg (Berlin) eröffnet (Az. 3615 IN 4862/26). Verfahrensart: Eigenverwaltung. Zum Insolvenzverwalter wurde Dr. Philipp Grauer bestellt. Forderungen sind bis zum 28.09.2026 beim Insolvenzverwalter anzumelden.

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Amtliche Veröffentlichung

Vollständiger Text des §9-InsO-Eröffnungsbeschlusses aus insolvenzbekanntmachungen.de.

3615 IN 4862/26 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Sonnendach Solar GmbH, Werftendensteig 3 A, 13409 Berlin, vertreten durch: […] Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 248805 Geschäftszweig: Baugewerbe - Schuldnerin - | 1. Das Insolvenzverfahren Vollständige Bekanntmachung anzeigen ↓
3615 IN 4862/26 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Sonnendach Solar GmbH, Werftendensteig 3 A, 13409 Berlin, vertreten durch: […] Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 248805 Geschäftszweig: Baugewerbe - Schuldnerin - | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 28.08.2026 um 12.00 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt […]11, 10117 Berlin 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 28.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Auf die Durchführung eines Berichtstermins (§ 156 InsO) wird gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 InsO verzichtet. Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 11.11.2026 (Prüfungsstichtag). Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum Prüfungsstichtag, den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Beim Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag und/oder ihrem Rang bestritten wird. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, bis zum 28.10.2026, der zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung entspricht, die Wahl einer anderen Person zum Insolvenzverwalter schriftlich dem Insolvenzgericht vorzuschlagen. Gehen bis zum Stichtag keine Anträge ein, so verbleibt es bei der bisherigen Bestellung. Die Insolvenzgläubiger erhalten ferner Gelegenheit, schriftliche Stellungnahmen einzureichen zur Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Hat die/der Schuldner/in eine titulierte Forderung bestritten, so obliegt es der/dem Schuldner/in binnen einer Frist von einem Monat, die im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Die/der Schuldner/in hat dem Gericht die Verfolgung dieses Anspruchs nachzuweisen. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 31.08.2026

Amtliche Bekanntmachung gemäß § 9 InsO. Namen natürlicher Personen wurden entfernt. Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de.

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Wichtige Fristen

Anmeldefrist
28.09.2026
§174 InsO — Deadline für die Anmeldung von Forderungen beim Verwalter.
Berichtstermin
§29 InsO — erste Gläubigerversammlung, Verwalter präsentiert Sanierungs- vs. Verwertungsplan.
Prüfungstermin
11.11.2026
§29 InsO — Prüfung der angemeldeten Forderungen.
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Fragen & Leitfäden

Häufige Fragen

Ist Sonnendach Solar GmbH insolvent?+

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sonnendach Solar GmbH wurde am 01.09.2026 beim Charlottenburg (Berlin) eröffnet (Az. 3615 IN 4862/26).

Welches Gericht ist für die Insolvenz von Sonnendach Solar GmbH zuständig und wie lautet das Aktenzeichen?+

Zuständig ist das Charlottenburg (Berlin). Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 3615 IN 4862/26 geführt.

Wer ist der Insolvenzverwalter von Sonnendach Solar GmbH?+

Dr. Philipp Grauer, Berlin wurde vom Gericht zum Insolvenzverwalter bestellt. Kaufinteressenten und Gläubiger wenden sich direkt an den Verwalter.

Bis wann müssen Forderungen angemeldet werden?+

Gläubiger müssen ihre Forderungen bis zum 28.09.2026 beim Insolvenzverwalter anmelden.

Kann Sonnendach Solar GmbH oder Teile davon übernommen werden?+

In vielen Insolvenzverfahren werden der Geschäftsbetrieb oder einzelne Vermögenswerte im Rahmen einer übertragenden Sanierung (Asset-Deal) veräußert. Kaufinteressenten wenden sich an den bestellten Insolvenzverwalter; die amtlichen Eckdaten und Fristen oben sind der Ausgangspunkt.

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