EigenverwaltungInsolvenz eröffnetFrühe Phase · 0d

Binzer Energie-Elektro-Consulting GmbH

Aktenzeichen: 3 a IN 298/26Insolvenzgericht: Ludwigshafen am RheinBundesland: Rheinland-Pfalz
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Verfahrensstand
Insolvenz eröffnet
Tag 0
Bieterfenster
noch ~92 Tage
Insolvenzgeld-Fenster
Gericht / Region
Ludwigshafen am Rhein
Rheinland-Pfalz
Branche
Bau & Handwerk
verwalter
Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch
Kontaktdaten nach Anmeldung

Der Sachstand

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Binzer Energie-Elektro-Consulting GmbH (Ludwigshafen am Rhein, 67069) wurde am 14.08.2026 beim Ludwigshafen am Rhein eröffnet (Az. 3 a IN 298/26). Verfahrensart: Eigenverwaltung. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch bestellt. Forderungen sind bis zum 11.09.2026 beim Insolvenzverwalter anzumelden.

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Amtliche Veröffentlichung

Vollständiger Text des §9-InsO-Eröffnungsbeschlusses aus insolvenzbekanntmachungen.de.

3 a IN 298/26 06.08.2026 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Binzer Energie-Elektro-Consulting GmbH, Anglerstraße 140, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 68377), vertreten durch: […]. […] am RheinVollständige Bekanntmachung anzeigen ↓
3 a IN 298/26 06.08.2026 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Binzer Energie-Elektro-Consulting GmbH, Anglerstraße 140, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 68377), vertreten durch: […]. […] am Rhein, (Geschäftsführer), - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.: Rechtsanwalt […], Bismarckstraße 4/II, 69469 Weinheim, hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht X beschlossen: Das Insolvenzverfahren wird heute, am 06.08.2026 um 13:26 Uhr gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt […], O 3, 11+12, 68161 Mannheim Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 11.09.2026, b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO). Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 30.10.2026. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: " Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, " Anträge über: - die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), - Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), - eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (11.09.2026) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (30.10.2026), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Hinweise: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. G r ü n d e : Das Verfahren ist zu eröffnen. Nach den Ermittlungen des Gerichts ist die Schuldnerin insolvenzreif. Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 31.07.2026. Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Sie ist nicht mehr in der Lage, innerhalb einer Frist von drei Wochen ihre fälligen Verbindlichkeiten von mindestens 100.000,00 € auf höchstens zehn Prozent zurückzuführen, da kurzfristig liquidierbare Aktiva von nicht mehr als 13.000,00 € vorhanden sind; weitere Kreditierungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich. Es liegt auch der Eröffnungsgrund der Überschuldung vor, nachdem die Verbindlichkeiten das Vermögen um nicht weniger 230.000 € übersteigen und eine positive Fortführungsprognose nach der erfolgten Betriebseinstellung nicht mehr erfolgen kann. Die zu erwartenden Verfahrenskosten von nicht mehr als 15.000,00 € können prognostisch durch eine freie Masse in Höhe von nicht weniger als 15.100,00 € gedeckt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter: […]. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße 10 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. X Richter am Amtsgericht

Amtliche Bekanntmachung gemäß § 9 InsO. Namen natürlicher Personen wurden entfernt. Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de.

Handelsregister-Auszug

Öffentliche Daten aus dem elektronischen Handelsregister (AD-Auszug).

Rechtsname
Binzer Energie-Elektro-Consulting GmbH
Rechtsform
GmbH
Registernummer
HRB HRB 68377 · Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Sitz
Ludwigshafen am Rhein, 67069
Geschäftsadresse
Anglerstraße 140, 67069, Ludwigshafen am Rhein
Gegenstand des Unternehmens
Die Planung von Photovoltaikanlagen, Verkauf von Elektroinstallationsmaterial und Elektrogeräten, Elektroinstallation im Alt- und Neubau sowie Industriemontage und damit zusammenhängende Kundendienstleistungen.
Stammkapital
Gegründet am

Unternehmensprofil

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Wichtige Fristen

Anmeldefrist
11.09.2026
§174 InsO — Deadline für die Anmeldung von Forderungen beim Verwalter.
Berichtstermin
§29 InsO — erste Gläubigerversammlung, Verwalter präsentiert Sanierungs- vs. Verwertungsplan.
Prüfungstermin
30.10.2026
§29 InsO — Prüfung der angemeldeten Forderungen.
Weitere QuellenZusätzliche Verifikations-Quellen — direkt in den passenden Blick des Zielsystems verlinkt.
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Häufige Fragen

Ist Binzer Energie-Elektro-Consulting GmbH insolvent?+

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Binzer Energie-Elektro-Consulting GmbH (Ludwigshafen am Rhein, 67069) wurde am 14.08.2026 beim Ludwigshafen am Rhein eröffnet (Az. 3 a IN 298/26).

Welches Gericht ist für die Insolvenz von Binzer Energie-Elektro-Consulting GmbH zuständig und wie lautet das Aktenzeichen?+

Zuständig ist das Ludwigshafen am Rhein. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 3 a IN 298/26 geführt.

Wer ist der Insolvenzverwalter von Binzer Energie-Elektro-Consulting GmbH?+

Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch, Mannheim wurde vom Gericht zum Insolvenzverwalter bestellt. Kaufinteressenten und Gläubiger wenden sich direkt an den Verwalter.

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Gläubiger müssen ihre Forderungen bis zum 11.09.2026 beim Insolvenzverwalter anmelden.

Kann Binzer Energie-Elektro-Consulting GmbH oder Teile davon übernommen werden?+

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