RegelinsolvenzInsolvenz eröffnetFrühe Phase · 14d

ETIK Fenster Support GmbH

Aktenzeichen: 11 IN 153/26Insolvenzgericht: TübingenBundesland: Baden-Württemberg
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Verfahrensstand
Insolvenz eröffnet
Tag 14
Bieterfenster
noch ~78 Tage
Insolvenzgeld-Fenster
Gericht / Region
Tübingen
Baden-Württemberg
Branche
Großhandel
verwalter
Rechtsanwalt Paul Johann Frank
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Der Sachstand

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ETIK Fenster Support GmbH (Pfullingen, 72793) wurde am 26.08.2026 beim Tübingen eröffnet (Az. 11 IN 153/26). Verfahrensart: Regelinsolvenz. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Paul Johann Frank bestellt. Forderungen sind bis zum 02.10.2026 beim Insolvenzverwalter anzumelden. ETIK Fenster Support GmbH ist eine eingetragene GmbH, gegründet am 05.02.2016. Als Gegenstand des Unternehmens ist eingetragen: Der Handel mit Fenster, Türen, Rolläden und Zubehör, soweit hierzu keine besonderen behördlichen Genehmigungen erforderlich sind..

Fakten aus Bekanntmachung und Register, die bestimmen, wie du diesen Fall angehst.

RegelinsolvenzHRB HRB 756049Bieterfenster ~78 Tage

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Amtliche Veröffentlichung

Vollständiger Text des §9-InsO-Eröffnungsbeschlusses aus insolvenzbekanntmachungen.de.

11 IN 153/26 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. ETIK Fenster Support GmbH, Kleine Ziegelstraße 8, 72793 Pfullingen, vertreten durch: […] Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 756049 - Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt […], Banweg 17/1Vollständige Bekanntmachung anzeigen ↓
11 IN 153/26 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. ETIK Fenster Support GmbH, Kleine Ziegelstraße 8, 72793 Pfullingen, vertreten durch: […] Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 756049 - Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt […], Banweg 17/1, 72131 Ofterdingen 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 26.08.2026 um 08.00 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt […]160, 70178 Stuttgart Telefon: 0711 2376810 Telefax: 0711 2376811 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 02.10.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der In-Seite 5 solvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die An- meldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungs- weg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg er- reichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zu- stimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sol- len die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. So- fern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elek- tronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 06.11.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forde- rung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Wider- spruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur. Sollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f. (Unterhalts- zahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 160 (Zustim- mung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbeson- dere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweg- licher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Un-Seite 6 ternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen die- nen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder auf- genommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag ge- schlossen werden soll) InsO erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 06.11.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 13.10.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts nie- dergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzver- walter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entste- hungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzu- nehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese er- folgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis:Seite 7 Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentli- chung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des In- solvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Tübingen Doblerstraße 14 72074 Tübingen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu- stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel- lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In- sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann- ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt- liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal- ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrie- ben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse ein- gereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vor- übergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorüberge- hende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anfor-Seite 8 derung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 26.08.2026

Amtliche Bekanntmachung gemäß § 9 InsO. Namen natürlicher Personen wurden entfernt. Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de.

Handelsregister-Auszug

Öffentliche Daten aus dem elektronischen Handelsregister (AD-Auszug).

Rechtsname
ETIK Fenster Support GmbH
Rechtsform
GmbH
Registernummer
HRB HRB 756049 · Amtsgericht Stuttgart
Sitz
Pfullingen, 72793
Geschäftsadresse
Kleine Ziegelstr. 8, 72793, Pfullingen
Gegenstand des Unternehmens
Der Handel mit Fenster, Türen, Rolläden und Zubehör, soweit hierzu keine besonderen behördlichen Genehmigungen erforderlich sind.
Stammkapital
€25.000
Gegründet am
05.02.2016
Vertretungsregelung
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen.

Unternehmensprofil

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Nächster TerminAnmeldefrist — Gläubigerfrist, nicht deine2026-10-02 · in 22 Tagen

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Wichtige Fristen

Anmeldefrist
02.10.2026
§174 InsO — Deadline für die Anmeldung von Forderungen beim Verwalter.
Berichtstermin
§29 InsO — erste Gläubigerversammlung, Verwalter präsentiert Sanierungs- vs. Verwertungsplan.
Prüfungstermin
06.11.2026
§29 InsO — Prüfung der angemeldeten Forderungen.
Weitere QuellenZusätzliche Verifikations-Quellen — direkt in den passenden Blick des Zielsystems verlinkt.
Verwaltung

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Fragen & Leitfäden

Häufige Fragen

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Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ETIK Fenster Support GmbH (Pfullingen, 72793) wurde am 26.08.2026 beim Tübingen eröffnet (Az. 11 IN 153/26).

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Zuständig ist das Tübingen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 11 IN 153/26 geführt.

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Rechtsanwalt Paul Johann Frank, Stuttgart wurde vom Gericht zum Insolvenzverwalter bestellt. Kaufinteressenten und Gläubiger wenden sich direkt an den Verwalter.

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Gläubiger müssen ihre Forderungen bis zum 02.10.2026 beim Insolvenzverwalter anmelden.

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